Wie werde ich Mitglied:

Wichtig für die Aufnahme sind:

- mindestens 3 Jahre professionelle Galerietätigkeit
- regelmäßige Galerieöffnungszeiten pro Woche
- mindestens 4 Ausstellungen p.a.
- Dokumentation der Ausstellungen der letzten beiden Kalenderjahre
- 2 Bürgen sind lt. Satzung zu benennen, die Mitglied in unserem Verband sind

Sollten diese Basiskriterien erfüllt sein, erwarten wir gerne Ihren Antrag, der
dann in der nächsten Vorstands-Sitzung behandelt wird.
Die Mitgliedschaft in unserem Verband kostet p.a. zur Zeit 150.- Euro
Aufnahmegebühren fallen keine an.

Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen "Landesverband Galerien in Hessen und Rheinland-Pfalz e.V."
2. Der Sitz des Verbandes ist in Wiesbaden. Durch Eintragung im dortigen Vereinsregister beim
    Amtsgericht Wiesbaden erhält er den Status eines rechtsfähigen Vereins.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Tätigkeit
1. Der Verband ist eine Standesorganisation der im Bundesland Hessen und Rheinland-Pfalz ansässigen Galerien; er vertritt deren grundsätzliche Interessen
    im Rahmen der Kulturhoheit der Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz.
2. Der Verband kooperiert mit dem auf Bundesebene tätigen BVDG. Der Verband sieht es als eine Aufgabe an, förderative Strukturen zu entwickeln,
    die einen möglichst intensiven Austausch von Meinungen, Informationen und Initiativen zwischen dem BVDG, den anderen Landesverbänden und dem Verband
    möglich machen.
3. Der Verband soll das Berufsbild des Galeristen nach innen und außen bzw. den Berufsstand und die Position der Galerien gegenüber staatlichen und
    kommunalen Organen und Institutionen vertreten. Das gilt in gleicher Wiese auch gegenüber den Medien, der Presse, den Museen, Kunstvereinen,
    Künstlerverbänden und anderen öffentlichen oder privaten Institutionen und anderen Wirtschaftsverbänden.
4. Der Verband wird mittels Öffentlichkeitsarbeit darauf aufmerksam machen, dass die Hauptlast der Kunstförderung, insbesondere im Bereich der
    zeitgenössischen Kunst, vom persönlichen Engagement der Galerien getragen wird.
5. Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, rechtlichen und fachlichen Interessen der Mitglieder, jedoch nicht die Erzielung
    eines gewerblichen Gewinnes.
6. Der Verband erkennt die von der A.I.D.O.A.O. (Association Internationale des Diffuseurs d'Oeuvres d'Art Originales) ausgearbeiteten Standesregeln
   an und verlangt von seinen Mitgliedern, dass sie diese Richtlinien ebenfalls anerkennen und danach handeln. Die Richtlinien sind Bestandteil der Satzung.
7. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen
   Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verband kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Hessen und Rheinland-Pfalz eine Galerie für zeitgenössische Kunst betreibt.
    Der Beitritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu beantragen.
2. Voraussetzungen sind im einzelnen:
a) Die Galerie muss seit mindestens 3 Jahren bestehen bzw. die Galerietätigkeit muss nachweislich seit mindestens 3 Jahren hauptberuflich in den Grenzen der
    Bundesländer Hessen oder Rheinland-Pfalz ausgeübt werden, also nicht in Form einer Nebentätigkeit oder im Rahmen eines anderen Geschäfts- bzw. freiberuflichen Betriebes.
b) Regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden auf mindestens 4 Tage der Woche verteilt.
c) Die Galerie zeigt in ihren Galerieräumen mindestens 4 Ausstellungen pro Jahr. Diese Ausstellungen dürfen nicht allein aus den Beständen der   
    Galerie ("Acchrochage" oder "Künstler der Galerie" etc.) zusammengestellt sein. Ausgenommen sind speziell von der Galerie erarbeitete
   "Themenausstellungen".
3. Nicht bereits bei der Gründungsveranstaltung beigetretene Galerien bedürfen des weiteren 2 Bürgen, d.h. zwei Verbandsmitglieder, die die o.g. Kriterien bzw. die
    Professionalität und Seriosität des Bewerbers bestätigen. Im Jahr 1999 kann jedes Mitglied maximal zweimal eine Bürgschaft übernehmen, ab 2000 nur noch eine pro Jahr.
4. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.
5. In besonderen Fällen sind Ausnahmen von den Zulassungsbestimmungen des § 3/2. möglich. So etwa, wenn jemand für die kulturellen Belange des Landes bzw. des
    Berufsstandes außergewöhnliche Leistungen erbringt.
    Der Vorstand muss hierüber zu einem einstimmigen Ergebnis gelangen.
6. Ist ein Bewerber mit der Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Vorstand nicht einverstanden, kann er verlangen, daß die Mitgliederversammlung des
    Verbandes über den Antrag in der nächst folgenden ordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit und unter Zugrundelegung der Zulassungsbestimmungen der § 3/2
   und 3/5 dieses Paragraphen entscheidet.

§ 4 Organe des Verbandes
1. Der Verband hat folgende Organe:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
2. Für den Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellt werden.
3. Von jeder Sitzung, die von Organen des Verbandes abgehalten wird, ist ein Protokoll zu erstellen.
4. Alle Personen, die für den Verband tätig sind, arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand hat für seine Tätigkeiten in Ausübung seines Amtes Anspruch auf Aufwandsentschädigung,
   deren Höhe in der jeweiligen ordentlichen Jahreshauptversammlung festgelegt wird.

§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister (in)
d) bis zu zwei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende; jeder der beiden ist Einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der
    stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden schriftlich gefasst.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Er sollte sich immer aus Personen unterschiedlicher Regionen Hessens und Rheinland-Pfalz zusammensetzen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen.
    Diese Wahl ist gültig bis zur nächsten Mitgliederversammlung, muss dann aber durch diese für den Rest der Amtsperiode des Vorstandes bestätigt werden.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen; Er handelt nach den Weisungen der beiden Vorsitzenden.
8. Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen, ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben.

§ 6 Die Mitgliederversammlung (MV)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Einladung dazu ergeht mindestens vier (4) Wochen vorher durch den Vorstand. Mit der Einladung wird auch die Tagesordnung bekannt gegeben.
3. Die MV wird vom Vorsitzenden bzw. - in dessen Abwesenheit - von seinem (r) Stellvertreter (in) geleitet.
4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
5. Der ordentlichen MV obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl eines Rechnungsprüfers
e) die Änderung der Satzung
f) die evtl. Auflösung des Verbandes.
6. Ein Mitglied kann jeweils ein weiteres Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine schriftliche Vollmacht vor Beginn der Versammlung
    gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Die Vollmacht darf keine Weisungen enthalten.
7. Die Beschlussfassung der MV erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung ist eine Mehrheit von 75% der in der Versammlung anwesenden Verbandsmitglieder notwendig.
9. Eine außerordentliche MV muss vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung unverzüglich einberufen werden,
a) wenn es im Interesse des Verbandes erforderlich erscheint, oder
b) wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verband in allen wirtschaftlichen, rechtlichen und fachlichen Fragen, soweit diese zum Aufgabengebiet des
    Verbandes gehören.
2. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Die Bemessungsgrundlage und Höhe des Beitrages werden vom Vorstand im Rahmen der Haushaltsplanung
    ermittelt und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Beschluss hierüber erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird - um Verwaltungskosten zu sparen - jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres durch Bankeinzug erhoben. Die ausschließlich für diesen Zweck gültige
    Vollmacht wird von jedem Mitglied zu Beginn seiner Mitgliedschaft erteilt.
4: Die Mitglieder sind angehalten, den Verband über wichtige Vorgänge wirtschaftlicher, kulturpolitischer und fachlicher Art zu informieren, die für alle Mitglieder von Bedeutung
    sein könnten bzw. die die Arbeit des Vorstandes unterstützen. Die Mitglieder sind bereit, gegebenenfalls Auskünfte zu erteilen, die sich für eine qualifizierte Arbeit des Vorstandes
    als notwendig erweisen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Kündigung spätestens 6 Wochen vor Jahresende.
b) durch Konkurseröffnung oder Betriebsauflösung
c) im Todesfall.
d) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen die Mitgliedspflichten, bei Verstoß gegen die Satzung, bei Vereinsschädigendem Verhalten oder bei
    Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und zweimaliger Mahnung

§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens vier (4) Wochen vorher alle Mitglieder geladen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens 75% der Stimmen der Anwesenden und vertretenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach Erfüllung
seiner Verpflichtungen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, den der Vorstand bestimmt.

Wiesbaden, 31. März 2011

- Satzung zum downloaden