§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen "Landesverband Galerien in Hessen und Rheinland-Pfalz
e.V."
2. Der Sitz des Verbandes ist in Wiesbaden. Durch Eintragung im dortigen Vereinsregister
beim
Amtsgericht Wiesbaden erhält er den Status
eines rechtsfähigen Vereins.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
1. Der Verband ist eine Standesorganisation der im Bundesland Hessen und Rheinland-Pfalz
ansässigen Galerien; er vertritt deren grundsätzliche Interessen
im Rahmen der
Kulturhoheit der Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz.
2. Der Verband kooperiert mit dem auf Bundesebene tätigen BVDG. Der Verband sieht es als
eine Aufgabe an, förderative Strukturen zu entwickeln,
die einen möglichst intensiven
Austausch von Meinungen, Informationen und Initiativen zwischen dem BVDG, den anderen
Landesverbänden und dem Verband
möglich machen.
3. Der Verband soll das Berufsbild des Galeristen nach innen und außen bzw. den
Berufsstand und die Position der Galerien gegenüber staatlichen und
kommunalen Organen
und Institutionen vertreten. Das gilt in gleicher Wiese auch gegenüber den Medien, der
Presse, den Museen, Kunstvereinen,
Künstlerverbänden und anderen öffentlichen oder
privaten Institutionen und anderen Wirtschaftsverbänden.
4. Der Verband wird mittels Öffentlichkeitsarbeit darauf aufmerksam machen, dass die
Hauptlast der Kunstförderung, insbesondere im Bereich der
zeitgenössischen Kunst, vom
persönlichen Engagement der Galerien getragen wird.
5. Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, rechtlichen
und fachlichen Interessen der Mitglieder, jedoch nicht die Erzielung
eines gewerblichen
Gewinnes.
6. Der Verband erkennt die von der A.I.D.O.A.O. (Association Internationale des Diffuseurs
d'Oeuvres d'Art Originales) ausgearbeiteten Standesregeln
an und verlangt von seinen
Mitgliedern, dass sie diese Richtlinien ebenfalls anerkennen und danach handeln. Die
Richtlinien sind Bestandteil der Satzung.
7. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verband kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in Hessen
und Rheinland-Pfalz eine Galerie für zeitgenössische Kunst betreibt.
Der Beitritt ist dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu beantragen.
2. Voraussetzungen sind im einzelnen:
a) Die Galerie muss seit mindestens 3 Jahren bestehen bzw. die Galerietätigkeit muss
nachweislich seit mindestens 3 Jahren hauptberuflich in den Grenzen der
Bundesländer
Hessen oder Rheinland-Pfalz ausgeübt werden, also nicht in Form einer Nebentätigkeit
oder im Rahmen eines anderen Geschäfts- bzw. freiberuflichen Betriebes.
b) Regelmäßige Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden auf mindestens 4 Tage der Woche
verteilt.
c) Die Galerie zeigt in ihren Galerieräumen mindestens 4 Ausstellungen pro Jahr. Diese
Ausstellungen dürfen nicht allein aus den Beständen der
Galerie ("Acchrochage" oder "Künstler der Galerie" etc.) zusammengestellt sein. Ausgenommen sind
speziell von der Galerie erarbeitete
"Themenausstellungen".
3. Nicht bereits bei der Gründungsveranstaltung beigetretene Galerien bedürfen des
weiteren 2 Bürgen, d.h. zwei Verbandsmitglieder, die die o.g. Kriterien bzw. die
Professionalität und Seriosität des Bewerbers bestätigen. Im Jahr 1999 kann jedes
Mitglied maximal zweimal eine Bürgschaft übernehmen, ab 2000 nur noch eine pro Jahr.
4. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand.
5. In besonderen Fällen sind Ausnahmen von den Zulassungsbestimmungen des § 3/2.
möglich. So etwa, wenn jemand für die kulturellen Belange des Landes bzw. des
Berufsstandes außergewöhnliche Leistungen erbringt.
Der Vorstand muss hierüber zu einem einstimmigen Ergebnis gelangen.
6. Ist ein Bewerber mit der Ablehnung seines Aufnahmeantrages durch den Vorstand nicht
einverstanden, kann er verlangen, daß die Mitgliederversammlung des
Verbandes über den
Antrag in der nächst folgenden ordentlichen Versammlung mit einfacher Mehrheit und unter
Zugrundelegung der Zulassungsbestimmungen der § 3/2
und 3/5 dieses Paragraphen
entscheidet.
§ 4 Organe des Verbandes
1. Der Verband hat folgende Organe:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung
2. Für den Vorstand kann eine Geschäftsordnung erstellt werden.
3. Von jeder Sitzung, die von Organen des Verbandes abgehalten wird, ist ein Protokoll zu
erstellen.
4. Alle Personen, die für den Verband tätig sind, arbeiten ehrenamtlich. Der Vorstand
hat für seine Tätigkeiten in Ausübung seines Amtes Anspruch auf Aufwandsentschädigung,
deren Höhe in der jeweiligen ordentlichen Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister (in)
d) bis zu zwei Beisitzern
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende bzw. der stellvertretende
Vorsitzende; jeder der beiden ist Einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden schriftlich gefasst.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Er sollte
sich immer aus Personen unterschiedlicher Regionen Hessens und Rheinland-Pfalz
zusammensetzen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der
Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen.
Diese Wahl ist gültig bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, muss dann aber durch diese für den Rest der Amtsperiode des
Vorstandes bestätigt werden.
7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen; Er handelt nach den Weisungen der
beiden Vorsitzenden.
8. Der Vorstand ist verpflichtet, in der jährlichen, ordentlichen Mitgliederversammlung
Rechenschaft über seine Tätigkeit abzugeben.
§ 6 Die
Mitgliederversammlung (MV)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Einladung dazu ergeht mindestens vier (4) Wochen vorher durch den Vorstand. Mit der
Einladung wird auch die Tagesordnung bekannt gegeben.
3. Die MV wird vom Vorsitzenden bzw. - in dessen Abwesenheit - von seinem (r)
Stellvertreter (in) geleitet.
4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern zugänglich
gemacht.
5. Der ordentlichen MV obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl eines Rechnungsprüfers
e) die Änderung der Satzung
f) die evtl. Auflösung des Verbandes.
6. Ein Mitglied kann jeweils ein weiteres Mitglied bei der Mitgliederversammlung
vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine schriftliche Vollmacht vor Beginn der
Versammlung
gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Die Vollmacht darf keine Weisungen
enthalten.
7. Die Beschlussfassung der MV erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung ist eine Mehrheit von 75% der in der
Versammlung anwesenden Verbandsmitglieder notwendig.
9. Eine außerordentliche MV muss vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung
unverzüglich einberufen werden,
a) wenn es im Interesse des Verbandes erforderlich erscheint, oder
b) wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt
wird.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verband in allen
wirtschaftlichen, rechtlichen und fachlichen Fragen, soweit diese zum Aufgabengebiet des
Verbandes gehören.
2. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Die
Bemessungsgrundlage und Höhe des Beitrages werden vom Vorstand im Rahmen der
Haushaltsplanung
ermittelt und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Beschluss
hierüber erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird - um Verwaltungskosten zu sparen - jährlich zu Beginn des
Geschäftsjahres durch Bankeinzug erhoben. Die ausschließlich für diesen Zweck gültige
Vollmacht wird von jedem Mitglied zu Beginn seiner Mitgliedschaft erteilt.
4: Die Mitglieder sind angehalten, den Verband über wichtige Vorgänge wirtschaftlicher,
kulturpolitischer und fachlicher Art zu informieren, die für alle Mitglieder von
Bedeutung
sein könnten bzw. die die Arbeit des Vorstandes unterstützen. Die Mitglieder
sind bereit, gegebenenfalls Auskünfte zu erteilen, die sich für eine qualifizierte
Arbeit des Vorstandes
als notwendig erweisen.
§ 8 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Kündigung spätestens 6 Wochen vor
Jahresende.
b) durch Konkurseröffnung oder Betriebsauflösung
c) im Todesfall.
d) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei groben Verstößen gegen die
Mitgliedspflichten, bei Verstoß gegen die Satzung, bei Vereinsschädigendem Verhalten oder
bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages und zweimaliger Mahnung
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
zu der mindestens vier (4) Wochen vorher alle Mitglieder geladen werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens 75% der Stimmen der Anwesenden und vertretenen
Mitglieder. Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach Erfüllung
seiner
Verpflichtungen einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, den der Vorstand bestimmt.
Wiesbaden, 31. März
2011 |